LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.2009
12 Sa 1601/08
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 96
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1371/08

Höhe der Betriebsrente bei Altersteilzeit; ergänzende Vertragsauslegung bei lückenhafter Versorgungsordnung zum Wechsel von langjähriger Vollzeit in Teilzeitarbeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 1601/08

DRsp Nr. 2009/28468

Höhe der Betriebsrente bei Altersteilzeit; ergänzende Vertragsauslegung bei lückenhafter Versorgungsordnung zum Wechsel von langjähriger Vollzeit in Teilzeitarbeit

1. Eine Versorgungsordnung, die den Durchschnitt der zuletzt erzielten Arbeitsvergütung zum Bemessungsfaktor für den Versorgungsanspruch erhebt, erfasst regelmäßig nicht den Wechsel von langjähriger Vollzeit in Teilzeit, insbesondere nicht den Eintritt in Altersteilzeit. 2. Die Versorgungsordnung ist insoweit lückenhaft und im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) bezogen auf die gesamte Beschäftigungsdauer umzurechnen ist. 3. Sind im Bemessungszeitraum kurzzeitige, befristete Vergütungserhöhungen oder -absenkungen aus besonderem Anlass eingetreten, kann eine ergänzende Vertragsauslegung die Unbeachtlichkeit der Vergütungsänderung für die Durchschnittsberechnung ergeben.

Tenor:

Unter teilweiser Aufhebung des Schluss-Versäumnisurteils vom 18.03.2009 sowie des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.10.2008 wird die Beklagte verurteilt,