LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.2012
12 Sa 801/12
Normen:
BGB § 780; BGB § 781; BG § 611; BGB § 280;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 03.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2384/11

Höhe der betrieblichen AltersversorgungSelbständiges Schuldversprechen und SchuldanerkenntnisUnbegründete Schadensersatzklage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten der Arbeitgeberin zur betrieblichen AltersversorgungAuslegung von Auszügen zum Basiskonto im Hinblick auf Schuldversprechen und SchuldanerkenntnisAbweichung der Rechtsfolge des dargelegten Sachverhalts vom Streitgegenstand des anhängigen VerfahrensAuslegung eines Feststellungsantrags zur Verschaffung einer Betriebsrente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 801/12

DRsp Nr. 2013/22081

Höhe der betrieblichen AltersversorgungSelbständiges Schuldversprechen und SchuldanerkenntnisUnbegründete Schadensersatzklage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten der Arbeitgeberin zur betrieblichen AltersversorgungAuslegung von Auszügen zum Basiskonto im Hinblick auf Schuldversprechen und SchuldanerkenntnisAbweichung der Rechtsfolge des dargelegten Sachverhalts vom Streitgegenstand des anhängigen VerfahrensAuslegung eines Feststellungsantrags zur Verschaffung einer Betriebsrente

1. Der Verschaffungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Versorgungsberechtigte nur erreichen will, dass ihm die Arbeitgeberin eine Rente in der zugesagten Höhe verschafft, und es ihm nicht darauf ankommt, wie der Arbeitgeber dies verwirklicht. 2. Ein selbständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldnerin gestellt werden soll; ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist durch Auslegung der schriftlichen Erklärung zu ermitteln. 3. Bei einer Information oder Mitteilung fehlt der für eine Willenserklärung erforderliche Bindungswille.