LAG Nürnberg - Urteil vom 14.11.2013
8 Sa 334/13
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6; SGB VI § 236a;
Fundstellen:
DB 2014, 1440
DB 2014, 432
EzA-SD 2014, 10
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4817/12

Höhe der betrieblichen Altersrente bei vorzeitigem Ausscheiden und gleichzeitigem Bezug einer ungekürzten gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 334/13

DRsp Nr. 2014/1753

Höhe der betrieblichen Altersrente bei vorzeitigem Ausscheiden und gleichzeitigem Bezug einer ungekürzten gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen

1. Nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechtes kann sich im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des in der Versorgungsordnung definierten Versorgungsalters mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine doppelte 1. Kürzung ergeben: Zum einen die zeitratierliche Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Betriebsangehörigkeit und zum anderen der versicherungsmathematische Abschlag für die frühere Inanspruchnahme der Betriebsrente. 2. Die Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags von 0,5 % für jeden Monat vorgezogenen Rentenbeginnes ist rechtlich unbedenklich. 3. Ein derartiger versicherungsmathematischer Abschlag stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung (schwer)behinderter Menschen dar. Die Möglichkeit des vorzeitigen ungekürzten Rentenbezuges für schwerbehinderte Menschen in der Sozialversicherung verpflichtet den Arbeitgeber nicht, dem schwerbehinderten Menschen ebenfalls ungekürzte Betriebsrente zukommen zu lassen.