Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Aufstockungszahlung zur Altersteilzeitvergütung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01. Januar 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 24. November 2006 schlossen die Parteien einen "Vertrag für Altersteilzeitarbeit -Blockmodell -", der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Zwischen der ...
und ...
wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes - Stand 01.07.2004 - und der Betriebsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung folgender Änderungsvertrag geschlossen:
§ 1 Beginn und Dauer der Altersteilzeitarbeit
Der am 28.12.1976 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag wird nach Maßgabe folgender Vorschriften ab 01.03.2008 bis 29.02.2016 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
§ 2 Arbeitszeit
1. Die Arbeitszeit beträgt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von z. Zt. 38,0 Stunden = 19,0 Stunden. Sie wird im sog. Blockmodell geleistet und verteilt sich wie nachfolgend aufgeführt:
1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.
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