LAG Köln - Urteil vom 03.06.2020
11 Sa 559/19
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8526/18

Höhe der Anpassung einer Pensionsergänzung

LAG Köln, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 559/19

DRsp Nr. 2020/16161

Höhe der Anpassung einer Pensionsergänzung

Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung bestehend aus Betriebsrente und Pensionsergänzung sowie eine Gesamtrentenfortschreibung orientiert an der jährlichen Steigerung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugesagt, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Er konnte vorliegend davon ausgehen, dass der Arbeitgeber sich nicht das Recht vorbehalten wollte, lediglich die im Einzelfall gezahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten einheitlichen Prozentsatz anzuheben.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.08.2019 - 14 Ca 8526/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.07.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 3.051,91 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 168,94 € brutto zu zahlen.

2. 3. 4. 5. 6.