LAG Köln - Beschluss vom 27.07.2007
4 TaBV 23/07
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 5 ; ArbGG § 85 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 38/07

Höchstgrenze des Ordnungsgelds bei Zwangsvollstreckung aus betriebsverfassungsrechtlichem Unterlassungstitel

LAG Köln, Beschluss vom 27.07.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 23/07

DRsp Nr. 2008/1766

Höchstgrenze des Ordnungsgelds bei Zwangsvollstreckung aus betriebsverfassungsrechtlichem Unterlassungstitel

»Das Ordnungsgeld ist auch bei einer Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels aufgrund eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats analog § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG auf 10.000,00 EUR begrenzt.«

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 5 ; ArbGG § 85 ;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten erstinstanzlich um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates, der die künftige Unterlassung begehrte, ohne seine Zustimmung bzw. einen die Zustimmung ersetzenden Anspruch einer Einigungsstelle aus betriebsbedingten Gründen erforderlich werdende Mehrarbeit gegenüber Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen anzuordnen oder deren Ableistung zu dulden. Ferner begehrte er, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR anzudrohen. Dem gab das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.03.2007 statt.

Der Beschluss wurde am 05.04.2007 der Antragsgegnerin zugestellt. Mit ihrer am 03.05.2007 eingegangenen Beschwerde, die am 25.05.2007 begründet wurde, wendet sich die Antragsgegnerin nur gegen den Tenor zu 2), d. h. gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes und begehrt insbesondere, ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 10.000,00 EUR nicht übersteigt.