LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.2013
12 Sa 103/13
Normen:
BetrAVG § 6; ATZ § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 466/12

Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung - Reihenfolge Höchstbegrenzung und zeitratierliche Kürzung - Altersteilzeit und Ruhegeldberechnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 103/13

DRsp Nr. 2013/19975

Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung – Reihenfolge Höchstbegrenzung und zeitratierliche Kürzung – Altersteilzeit und Ruhegeldberechnung

1. Auslegung einer Versorgungsordnung, die ergibt, dass zunächst die Höchstbegrenzung und erst nachfolgend die zeitratierliche Kürzung zu erfolgen hat.2. Anpassungsprüfung nach der Regelung der Versorgungsordnung.3. Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit dürfen die Betriebsparteien vereinbaren, dass die Altersteilzeit für die Ruhegeldberechnung zeitanteilig als Teilzeit berücksichtigt wird, wenn diese Berechnung die gesamte Betriebszugehörigkeit einbezieht und von dem fiktiven Vollzeitgehalt am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.11.2012 - 3 Ca 466/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 6; ATZ § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens über die Höhe der Betriebsrente des Klägers

1. 2. 1. 2.