LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 576/12
ArbG Berlin, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 17740/11
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger i.S. von § 80 Abs. 3 BetrVG durch den Betriebsrat
BAG, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 70/12
DRsp Nr. 2014/15911
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger i.S. von § 80 Abs. 3BetrVG durch den Betriebsrat
Orientierungssätze:1. Nach § 80 Abs. 3BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.2. Ein Rechtsanwalt kann Sachverständiger im Sinne des Gesetzes sein. Seine Heranziehung setzt voraus, dass er dem Betriebsrat spezielle Rechtskenntnisse vermitteln soll, die in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu erfüllen hat, als erforderlich anzusehen sind.3. Nicht erforderlich ist die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann.
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