LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.01.2022
1 Sa 45/20
Normen:
ArbGG § 46c Abs. 6; BMTV Süßwarenindustrie (i.d.F.v. 14.05.2007) § 4 I Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 614 d/19

Hinweispflicht des Gerichts über fehlerhafte DokumenteneinreichungHeilung der Einreichung eines fehlerhaften DokumentsAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsVerschiebung des Zeitraums der Sonntagsarbeit durch BetriebsvereinbarungKeine Verkürzung der tariflich geregelten Sonntagsarbeit durch Betriebsvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 45/20

DRsp Nr. 2023/14424

Hinweispflicht des Gerichts über fehlerhafte Dokumenteneinreichung Heilung der Einreichung eines fehlerhaften Dokuments Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Verschiebung des Zeitraums der Sonntagsarbeit durch Betriebsvereinbarung Keine Verkürzung der tariflich geregelten Sonntagsarbeit durch Betriebsvereinbarung

Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 BMTV Süßwarenindustrie vorgesehene Verschiebung der Zeiträume der Sonntagsarbeit setzt eine abweichende Festlegung der Sonntagsarbeit auf einen gleich langen anderen Zeitraum zu, nicht aber die Verkürzung des Zeitraums der Sonntagsarbeit.(Rn.43)

1. Gemäß § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen, wenn ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist. 2. Gem. § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG gilt das Dokument als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.