LAG Hamm - Beschluss vom 17.06.2013
14 Ta 77/13
Normen:
§ 115, § 117 Abs. 1, § 118 Abs. 2 Satz 4,; § 127 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2040/12

Hinweispflicht des Gerichts bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer PKH-Partei

LAG Hamm, Beschluss vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 14 Ta 77/13

DRsp Nr. 2013/16958

Hinweispflicht des Gerichts bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer PKH-Partei

1. Bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer PKH-Partei besteht eine gerichtliche Hinweispflicht (vgl. LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89; 8. Oktober 2007, 18 Ta 509/07, [...]; 30. Dezember 2008, 14 Ta 118/08, [...]; 21. Juni 2011, 5 Ta 334/11, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 16).2. Wenn neues Vorbringen im Rahmen einer sofortigen Beschwerde nach Ablauf einer Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO oder nach Instanzbeendigung ausgeschlossen sein soll, wird der Hinweispflicht nur durch eine Auflage genügt, die genau bezeichnet, welche konkreten Mängel bei den dem Gericht bislang mitgeteilten Angaben der Partei und ihrer Glaubhaftmachung einer Berücksichtigung in dem geltend gemachten Umfang entgegenstehen.3. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Aufklärung von Mängeln im Prozesskostenhilfegesuch ist, dass lückenhafte, widersprüchliche oder sonstige rudimentäre Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in den Rubriken des amtlichen Vordrucks oder in beigefügten Erläuterungen vorliegen.