BAG - Urteil vom 17.10.2000
3 AZR 605/99
Normen:
BetrAVG § 1 Zusatzversorgung, § 18 ; BGB §§ 242, 254, 276, 278, 306 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 141
AuA 2003, 47
DB 2000, 2174
DB 2001, 286
NJW 2001, 1086
NZA 2001, 206
ZIP 2001, 472
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1665/98
LAG Köln, vom 05.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 175/99

Hinweispflicht bei drohenden Versorgungsschäden

BAG, Urteil vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 605/99

DRsp Nr. 2001/3909

Hinweispflicht bei drohenden Versorgungsschäden

»1. Den Arbeitgeber treffen jedenfalls dann erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluß eines Aufhebungsvertrages vorschlägt, der Arbeitnehmer offensichtlich mit den Besonderheiten der ihm zugesagten Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht vertraut ist, sich der baldige Eintritt eines Versorgungsfalles (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach längerer Krankheit) bereits abzeichnet und durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses außergewöhnlich hohe Versorgungseinbußen drohen (Versicherungsrente statt Versorgungsrente). 2. Unter diesen Umständen reichen der allgemeine Hinweis auf mögliche Versorgungsnachteile und die bloße Verweisung an die Zusatzversorgungskasse unter Einräumung einer Bedenkzeit nicht aus. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, daß sich seine Zusatzversorgung bei Abschluß des Aufhebungsvertrages beträchtlich verringern kann. Auch über die Ursache dieses Risikos (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Versorgungsfalles) hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in groben Umrissen zu unterrichten.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Zusatzversorgung, § 18 ; BGB §§ 242, 254, 276, 278, 306 ;

Tatbestand: