LAG Hamm - Urteil vom 15.11.2012
15 Sa 239/12
Normen:
BGB § 273 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1501/11

Hinweispflicht bei der Ausübung des urückbehaltungnsrechts durch den Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 239/12

DRsp Nr. 2013/4588

Hinweispflicht bei der Ausübung des urückbehaltungnsrechts durch den Arbeitnehmer

Der Schuldner muss vor der Ausübung seines Zurückbehaltungsrecht dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen, dass er sein Recht aufgrund einer ganz bestimmten, konkreten Gegenforderung ausüben werde. Nur so kann der Arbeitgeber den vermeintlichen Anspruch des Arbeitnehmers prüfen und ggfls. erfüllen. Auch darf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht dazu führen, die Durchsetzung der Gegenforderung praktisch zu vereiteln. Eine insoweit unzureichende Rechtsausübung ist daher anzunehmen, wenn die Erfüllung der unbestrittenen Gegenforderung im Hinblick auf eine Eigenforderung verweigert wird, deren Klärung derart schwierig und zeitraubend ist, dass die Durchsetzung der Gegenforderung auf unabsehbare Zeit verhindert werden kann (vgl. BGH 17.11.1999 - XII ZR 281/97, NJW 2000, 948).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 17.01.2012 - 3 Ca 1501/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers.