OLG Dresden - Beschluss vom 19.04.2022
4 U 2567/21
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2588/20

Hinweisbeschluss zu OLG Dresden 4 U 2567/21 v. 01.08.2022

OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2022 - Aktenzeichen 4 U 2567/21

DRsp Nr. 2022/12070

Hinweisbeschluss zu OLG Dresden 4 U 2567/21 v. 01.08.2022

1. Dass ein anderer Spruchkörper innerhalb eines zuständigen Gerichts nach dessen Geschäftsverteilungsplan hätte entscheiden müssen, kann mit der Berufung grundsätzlich nicht mehr gerügt werden. Fehler bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes greifen nur dann in das Prozessgrundrecht auf den gesetzlichen Richter ein, wenn sie auf Willkür beruhen, d.h. eine Zuständigkeitsentscheidung objektiv nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ist hiernach nicht anzunehmen, wenn eine Entscheidung zur Zuständigkeit zumindest vertretbar erscheint oder dem betreffenden Gericht ein "schlichter Verfahrensirrtum" unterlaufen ist. 2. Auch juristische Personen des Privatrechts genießen Ehrenschutz und können sich auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes berufen, soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis betroffen ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 20.000,00 € festzusetzen.