LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.04.2007
8 Ta 49/07
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ca 6628/06

Hinweis auf fehlende Erklärung bei inhaltlicher Auseinandersetzung des Gerichts mit Prozesskostenhilfeantrag

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 49/07

DRsp Nr. 2007/14300

Hinweis auf fehlende Erklärung bei inhaltlicher Auseinandersetzung des Gerichts mit Prozesskostenhilfeantrag

»Verhandelt das Gericht über einen PKH-Antrag in materieller Hinsicht, muss es auch auf ein Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen. Geschieht dies nicht und wird auch keine Nachfrist gesetzt, kann der PKH-Antrag später nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die erforderliche Erklärung nicht vor Instanzende vorgelegen habe.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin hat am 21. September 2006 Klage gegen die Beklagte eingereicht, mit den Anträgen:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30. Juni 2006 beendet ist, sondern bis zum 18. August 2006 fortbestand,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Lohn für Juli und August 2006 in Höhe von 1.848,50 EUR zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für diese Monate eine ordnungsgemäße Gehaltsabrechnung zu erstellen.

Gleichzeitig hat die Klägerin beantragt, ihr unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und angekündigt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen.