I
Die Klägerin hat am 21. September 2006 Klage gegen die Beklagte eingereicht, mit den Anträgen:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30. Juni 2006 beendet ist, sondern bis zum 18. August 2006 fortbestand,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Lohn für Juli und August 2006 in Höhe von 1.848,50 EUR zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für diese Monate eine ordnungsgemäße Gehaltsabrechnung zu erstellen.
Gleichzeitig hat die Klägerin beantragt, ihr unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und angekündigt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen.
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