LAG Köln - Urteil vom 09.04.2014
5 Sa 934/13
Normen:
§ 280 BGB; Art. 3 GG;
Fundstellen:
DStR 2014, 13
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9068/12

Hinweis- und Aufklärungspflichten bei VertragsbeendigungHinweis- und Aufklärungspflichten über betriebliche AltersversorgungSachlicher Differenzierungsgrund bei ungleicher Behandlung

LAG Köln, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 934/13

DRsp Nr. 2014/12993

Hinweis- und Aufklärungspflichten bei Vertragsbeendigung Hinweis- und Aufklärungspflichten über betriebliche Altersversorgung Sachlicher Differenzierungsgrund bei ungleicher Behandlung

1. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses für ihre betriebliche Altersversorgung zu unterrichten. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.2. Grundsätzlich ist die Anknüpfung einer Differenzierung an eine Entscheidung des Norm- oder Regelungsunterworfenen ein sachlicher Differenzierungsgrund für eine ungleiche Behandlung. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn eine bestimmte Ausübung des Wahlrechts für den Regelungsunterworfenen zu unverhältnismäßigen Folgen führt und daher unzumutbar ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02. Oktober 2013- 7 Ca 9068/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 280 BGB; Art. 3 GG;

Tatbestand

Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung und Ungleichbehandlung in Bezug auf seine Altersversorgung geltend.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 1. 2.