»1. Der Arbeitnehmer hat i.S. des § 256 Abs. 1ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß seiner Ehefrau nach seinem Tod eine Witwenrente zusteht.2. Der Senat hat für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften ein dreiteiliges Prüfungsschema entwickelt (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c der Gründe). Es läßt sich nicht ohne weiteres auf die Schaffung neuer Ausschlußtatbestände in der Hinterbliebenenversorgung übertragen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - AP Nr. 21 zu § 1BetrAVG Ablösung, und vom 27. August 1996 3 AZR 466/95 - AP Nr. 22 zu § 1BetrAVG Ablösung). Um festzustellen, welcher Stufe des Prüfungsschemas der Eingriff am ehesten entspricht, ist auf die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückzugreifen.
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