LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.04.2009
5 Ta 84/09
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2204/06

Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit des Vollstreckungstitels

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 84/09

DRsp Nr. 2009/14478

Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit des Vollstreckungstitels

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2009 - 4 Ca 2204/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten beider Rechtszüge als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.

3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und folglich statthaft. Sie erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig.

II. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 888 ZPO für die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, gegeben sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten verfügt der der Entscheidung zugrundeliegende Titel auf Auskunftserteilung über die Jahresüberschüsse der X-Gruppe über die erforderliche hinreichende Bestimmtheit. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 929, 930 d. A.) Bezug genommen.