LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.02.2010
5 Ta 247/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1008/09

Hinreichende Erfolgsaussicht für Lohnklage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 247/09

DRsp Nr. 2010/4317

Hinreichende Erfolgsaussicht für Lohnklage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wird vor Zugang der Kündigung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet und weist das Arbeitsgericht im Gütetermin darauf hin, dass sich damit die Frage stellt, wie die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich zu beurteilen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich erfolglos sein wird oder mutwillig ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2009 aufgehoben.

2. Dem Kläger wird für den Arbeitsrechtsstreit 2 Ca 1008/09 vor dem Arbeitsgericht Trier Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, mit der Maßgabe, dass keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen steht nunmehr die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Klägers für den angestrengten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Trier fest; die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO sind also insoweit gegeben. Die Anordnung einer Ratenzahlung kommt nicht in Betracht.