LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.01.2008
6 Ta 2548/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 § 148 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ;
Fundstellen:
AuA 2008, 170
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8046/07

Hinreichende Erfolgsaussicht für Lohnklage bei Streit um Lohnsteuereinbehalt - Beschwerdewert der gesamten Hauptsache auch bei Teilantrag zu Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 2548/07

DRsp Nr. 2008/1713

Hinreichende Erfolgsaussicht für Lohnklage bei Streit um Lohnsteuereinbehalt - Beschwerdewert der gesamten Hauptsache auch bei Teilantrag zu Prozesskostenhilfe

»1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 Ts. 2 ZPO kommt es für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde auf den Wert der gesamten Hauptsache an, selbst wenn nur teilweise Prozesskostenhilfe beantragt oder diese nur teilweise bewilligt worden ist.2. Begehrt ein Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber Zahlung restlicher Nettovergütung, liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis vor, für die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind, auch wenn Quelle des Streits die Frage ist, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer in korrekter Höhe einbehalten hat.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 § 148 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ;

Gründe: