I.
Der Kläger wendet sich mit seiner am 25. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. August 2006, durch den sein beim Arbeitsgericht am 6. Juni 2006 eingegangener Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen worden ist.
In dem Rechtsstreit hatte sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 16. Mai 2006 mit folgendem Antrag gewandt, für den er Prozesskostenhilfe beantragt hat:
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