LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.07.2015
1 Ta 72 b/15
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 2; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; AÜG § 10 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3138/14

Hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage bei schwieriger und ungeklärter Rechtsfrage zur analogen Anspruchsbegründung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 72 b/15

DRsp Nr. 2015/18390

Hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage bei schwieriger und ungeklärter Rechtsfrage zur analogen Anspruchsbegründung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung

1. Die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage darf im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht verneint werden, wenn streitentscheidend eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage ist.2. Ein Schadensersatzanspruch nach § 10 Abs. 2 AÜG gegen den Verleiher besteht nicht, wenn der Leiharbeitnehmer gegenüber dem Entleiher auf Nachzahlungsansprüche nach dem Grundsatz des "equal pay" verzichtet hat.3. Ob § 10 Abs. 4 S. 4 AÜG auf alle Fälle illegaler Arbeitnehmerüberlassung analog anzuwenden ist, wie dies eine verbreitete Literaturansicht vertritt, ist eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu beantworten ist.4. Die Höhe des Schadens des Leiharbeitnehmers besteht in der Differenz zwischen der Vergütung nach einer Eingruppierung in die einschlägige beim Entleiher angewandte Vergütungsordnung (hier: TVöD) und dem beim Verleiher erzielten Verdienst. Zur Darlegung dieser Differenz hat der Prozesskostenhilfe begehrende Kläger die Eingruppierungsvorrausetzungen schlüssig darzulegen.

Tenor