LAG Hamm - Beschluss vom 14.06.2011
14 Ta 295/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2865/10

Hinreichende Erfolgsaussicht der bedingt erhobenen Kündigungsschutzklage

LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen 14 Ta 295/11

DRsp Nr. 2012/368

Hinreichende Erfolgsaussicht der bedingt erhobenen Kündigungsschutzklage

1. Die hinreichende Erfolgsaussicht für eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Klage gegen eine Kündigung besteht nunmehr wieder. 2. Die Richtigkeit der Auffassung, dass ein solcher Antrag nicht geeignet ist, die Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG zu wahren, ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangen (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354), zweifelhaft geworden und als offene Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren erneut zu überprüfen. 3. Dies gilt auch für die Annahme, dass die nachträgliche Zulassung einer solchen Klage nicht möglich ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 5. November 2010 (5 Ca 2865/10) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 2. November 2010 bewilligt, soweit er sich gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 4.Oktober 2010 wendet.