LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.01.2006
7 Ta 150/05
Normen:
ZPO § 114 § 138 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2856/04

Hinreichende Erfolgsaussicht bei Klage auf Überstundenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 150/05

DRsp Nr. 2006/28178

Hinreichende Erfolgsaussicht bei Klage auf Überstundenvergütung

1. Hat der Arbeitnehmer zur Begründung seiner Klage auf Überstundenvergütung konkrete Arbeitszeiten vorgetragen, muss der Arbeitgeber jedenfalls die Tatsachen substantiiert darlegen, die von ihm selbst wahrgenommen worden sind.2. Bestreitet der Arbeitgeber lediglich den Sachvortrag des Klägers ohne darzustellen, wie die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers tatsächlich im Einzelnen gestaltet waren, kann aufgrund des Tatsachenvortrages beider Parteien durchaus die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 114 ff. ZPO für die vom Arbeitnehmer angestrengte Lohnklage angenommen werden.

Normenkette:

ZPO § 114 § 138 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit in erheblichem Umfang Überstunden geltend gemacht und deren Bezahlung verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31.03.2005 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 115 bis 124 d. A. Bezug genommen.

Im daraufhin vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich mit folgendem Inhalt beendet:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, unter Aufrechterhaltung ihres vorgetragenen Rechtsstandpunktes aus prozesswirtschaftlichen Gründen 1.000,00 EUR brutto zur Abgeltung der Klageforderung zu zahlen.