BAG - Beschluss vom 24.08.2016
7 ABR 2/15
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 84
DB 2017, 1333
NJW 2017, 10
NZA
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 54/14
ArbG Hildesheim, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/13

Hinreichende Bestimmtheit von Anträgen im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenFeststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung der FeststellungsklageArbeitnehmerbegriff im BetriebsverfassungsrechtGrundsätzliche Zugehörigkeit von Leiharbeitnehmern zum VerleihbetriebFiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleihbetrieb nur bei Fehlen der Überlassungserlaubnis des Verleihers

BAG, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 2/15

DRsp Nr. 2017/673

Hinreichende Bestimmtheit von Anträgen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage Arbeitnehmerbegriff im Betriebsverfassungsrecht Grundsätzliche Zugehörigkeit von Leiharbeitnehmern zum Verleihbetrieb Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleihbetrieb nur bei Fehlen der Überlassungserlaubnis des Verleihers

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs ist nicht zur Wahrnehmung sämtlicher betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten der dort eingesetzten Leiharbeitnehmer zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend im Betrieb des Entleihers eingesetzt sind. 2. Die Zuständigkeit des Betriebsrats im Verleiherbetrieb oder des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer bestimmt sich nach dem Gegenstand des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des Verleihers oder des Entleihers.