Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.05.2020 - 2 BVGa 2/20 - wird zurückgewiesen.
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 2) der Antragstellerin Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl am 03.05.2018 gewähren muss.
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