LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.07.2020
12 TaBVGa 4/20
Normen:
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 2/20

Hinreichende Bestimmtheit des Antrages auf Einsichtnahme des Arbeitgebers in WahlunterlagenVollstreckung der Einsichtnahme nach § 883 und nicht nach § 888 ZPOFehlende objektive Unmöglichkeit der Einsichtnahme in Wahlunterlagen trotz eidesstattlicher Versicherung des Betriebsratsvorsitzenden

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 4/20

DRsp Nr. 2020/14192

Hinreichende Bestimmtheit des Antrages auf Einsichtnahme des Arbeitgebers in Wahlunterlagen Vollstreckung der Einsichtnahme nach § 883 und nicht nach § 888 ZPO Fehlende objektive Unmöglichkeit der Einsichtnahme in Wahlunterlagen trotz eidesstattlicher Versicherung des Betriebsratsvorsitzenden

Der Anspruch der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat auf Einsichtnahme in die Wahlunterlagen einer Betriebsratswahl wird gemäß § 883 ZPO vollstreckt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.05.2020 - 2 BVGa 2/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 92 Abs. 1 S. 3;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 2) der Antragstellerin Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl am 03.05.2018 gewähren muss.