LAG Baden-Württemberg, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 43/20
ArbG Stuttgart, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4960/18
Hinreichende Bestimmtheit der Urteilsformel i.S.d § 313 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPOBegrenzte Zulässigkeit der Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im KlageantragKeine hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags bei bloßer Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DGSVO
BAG, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 235/21
DRsp Nr. 2022/3428
Hinreichende Bestimmtheit der Urteilsformel i.S.d § 313 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPOBegrenzte Zulässigkeit der Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im KlageantragKeine hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags bei bloßer Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DGSVO
Ein Klageantrag, der ergänzend zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO auslegungsbedürftige Begriffe enthält, über deren Inhalt nicht behebbare Zweifel bestehen, ist nicht hinreichend bestimmt.Orientierungssätze:1. Ein Urteil unterliegt der Aufhebung, wenn die Urteilsformel nicht hinreichend bestimmt iSv. § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO ist (Rn. 11).2. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe in einem Klageantrag kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist und andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht (Rn. 22).
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