BAG - Urteil vom 20.08.2009
2 AZR 267/08
Normen:
KSchG § 1a;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1a Nr. 9
ArbRB 2009, 351
AuR 2010, 43
DB 2009, 2497
NJ 2010, 84
NZA 2009, 1197
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 360/07
ArbG Leipzig, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 83/07

Hinderung des Entstehens eines Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG bei verspäteter Kündigungsschutzklage

BAG, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 267/08

DRsp Nr. 2009/23479

Hinderung des Entstehens eines Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG bei verspäteter Kündigungsschutzklage

Orientierungssätze: Auch eine nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG erhobene Kündigungsschutzklage hindert die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG. Es kommt nicht darauf an, ob die Klage mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbunden ist.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2008 - 5 Sa 360/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a KSchG.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 2001 zu einem Gehalt von 1.396,46 Euro brutto monatlich beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 2006. Im Kündigungsschreiben heißt es ua.: