BAG - Urteil vom 16.02.2000
4 AZR 14/99
Normen:
TVG § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 ; BGB § 328 ; EGBGB Art. 27, 28 ; FlRG § 21 Abs. 4;
Fundstellen:
BAGE 92, 328
BB 2000, 982
DB 2000, 429
NZA 2001, 331
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 19.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1209/96
LAG Niedersachsen, vom 25.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1455/97

Heueranspruch nach dem Heuertarifvertrag und Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) aufgrund des von der Internationalen Transportarbeiter Föderation (ITF) für ein unter deutscher Flagge fahrendes und in dem Internationalen Schiffahrtsregister (ISR) eingetragenes Schiff abgeschlossenen ISR-Flottenvertrages und Sondervertrages zum ISR-Flottenvertrag

BAG, Urteil vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 14/99

DRsp Nr. 2000/10059

Heueranspruch nach dem Heuertarifvertrag und Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) aufgrund des von der Internationalen Transportarbeiter Föderation (ITF) für ein unter deutscher Flagge fahrendes und in dem Internationalen Schiffahrtsregister (ISR) eingetragenes Schiff abgeschlossenen ISR-Flottenvertrages und Sondervertrages zum ISR-Flottenvertrag

»1. Der Sondervertrag zum ISR-Flottenvertrag, den die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) mit deutschen Reedern für unter deutscher Flagge fahrende und im Internationalen Schiffahrtsregister (ISR) eingetragene Seeschiffe abgeschlossen hat, enthält keine Regelungen, die die unmittelbare Geltung des Heuertarifvertrages und Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) für die betroffenen Seeleute begründen. 2. Dieser Sondervertrag kann auch nicht als Koalitionsvertrag zugunsten Dritter angesehen werden. 3. Es bleibt unentschieden, ob die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) als Spitzenorganisation iS des § 2 Abs. 3 WG tariffähig ist.«

Normenkette:

TVG § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 ; BGB § 328 ; EGBGB Art. 27, 28 ; FlRG § 21 Abs. 4;

Tatbestand:

Der in Hamburg wohnhafte Kläger verlangt von der beklagten deutschen (Parten-)Reederei, ihm Heuer gemäß den deutschen tarifvertraglichen Bestimmungen zu zahlen.