Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.354,80 DM netto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der unstreitige Anspruch des Klägers sei nicht durch Aufrechnung erloschen, weil etwaige Schadenersatzansprüche der Beklagten wegen unterbliebener Rückgabe von Werkzeug infolge Ablaufs der Ausschlussfristen des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrags für das metallverarbeitende Handwerk Berlin (
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