LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2016
5 Sa 139/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 660/15

Herausgabe von Unterlagen und Unterlassung der Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zu Wettbewerbszwecken nach fristloser Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 139/16

DRsp Nr. 2016/19302

Herausgabe von Unterlagen und Unterlassung der Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zu Wettbewerbszwecken nach fristloser Kündigung

1. Gemäß § 667 BGB ist die Arbeitnehmerin wie eine Beauftragte verpflichtet, der Arbeitgeberin alles herauszugeben, was sie zur Ausführung der ihr übertragenen Arbeit erhalten und was sie aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat; dazu zählen auch Aufzeichnungen von Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationen, Konditionen bestehend aus einem Kontaktverzeichnis, einer Statuskopie des Warenwirtschaftssystems sowie einer Kontraktübersicht. 2. Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin im Sinne des § 17 Abs. 1 UWG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung die Rechtsinhaberin ein berechtigtes Interesse hat; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen wie etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.