LAG Köln - Beschluss vom 30.09.2011
10 TaBV 23/11
Normen:
BGB § 985; BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 85/10

Herausgabe von Betriebsratsräumen an Arbeitgeberin; unbegründeter Leistungsantrag der Arbeitgeberin bei eingeschränktem Zugang der ersatzweise angebotenen Räume für externe Gesprächspartner

LAG Köln, Beschluss vom 30.09.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 23/11

DRsp Nr. 2012/1500

Herausgabe von Betriebsratsräumen an Arbeitgeberin; unbegründeter Leistungsantrag der Arbeitgeberin bei eingeschränktem Zugang der ersatzweise angebotenen Räume für externe Gesprächspartner

Zum Herausgabeanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat aus § 985 BGB bzgl. Räumlichkeiten, die dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG überlassen waren.

Leitsätze der Redaktion: 1. Dem grundsätzlich aus dem Eigentumsrecht gemäß § 985 BGB herzuleitenden Herausgabeanspruch der Arbeitgeberin kann der Betriebsrats sein Recht aus § 40 Abs. 2 BetrVG auf Zurverfügungstellung der für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Räumlichkeiten entgegensetzen. 2. Hinsichtlich der Frage, ob die Gewährung einer Räumlichkeit erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ist, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Räumlichkeit hat und hierbei eine Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeberin anzuerkennen ist.