ArbG Köln, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 85/10
Herausgabe von Betriebsratsräumen an Arbeitgeberin; unbegründeter Leistungsantrag der Arbeitgeberin bei eingeschränktem Zugang der ersatzweise angebotenen Räume für externe Gesprächspartner
LAG Köln, Beschluss vom 30.09.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 23/11
DRsp Nr. 2012/1500
Herausgabe von Betriebsratsräumen an Arbeitgeberin; unbegründeter Leistungsantrag der Arbeitgeberin bei eingeschränktem Zugang der ersatzweise angebotenen Räume für externe Gesprächspartner
Zum Herausgabeanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat aus § 985BGB bzgl. Räumlichkeiten, die dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2BetrVG überlassen waren.
Leitsätze der Redaktion:1. Dem grundsätzlich aus dem Eigentumsrecht gemäß § 985BGB herzuleitenden Herausgabeanspruch der Arbeitgeberin kann der Betriebsrats sein Recht aus § 40 Abs. 2BetrVG auf Zurverfügungstellung der für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Räumlichkeiten entgegensetzen.2. Hinsichtlich der Frage, ob die Gewährung einer Räumlichkeit erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2BetrVG ist, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Räumlichkeit hat und hierbei eine Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeberin anzuerkennen ist.
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