LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.10.2011
18 Sa 563/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; ArbZG § 21 a Abs. 7 S. 3; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 8; BMTV Fernverkehr § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 70/10

Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen im Transportgewerbe; unbegründete Klage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zur Herausgabepflicht; unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei Anspruchsverfall aufgrund kurzer Geltendmachungsfrist

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 563/11

DRsp Nr. 2012/1394

Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen im Transportgewerbe; unbegründete Klage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zur Herausgabepflicht; unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei Anspruchsverfall aufgrund kurzer Geltendmachungsfrist

1. Der allgemeine Hinweis auf die Regelung von Vertragsbedingungen durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG ausreichend. 2. Die kurze Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 22 Abs. 2 BMTV Fernverkehr ist wirksam und nicht nach §§ 305 ff. BGB zu überprüfen; tarifliche Ausschlussklauseln sind als Teil einer Gesamtverweisung auf einen einschlägigen Tarifvertrag gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB von einer AGB-Kontrolle ausgenommen. 3. § 8 TVG (zur Auslegung von Tarifverträgen im Betrieb) ist kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB, so dass ein möglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Versäumung einer Ausschlussfrist zustehen könnte, nicht auf einen Verstoß gegen § 8 TVG gestützt werden kann.