ArbG Kassel, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 70/10
Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen im Transportgewerbe; unbegründete Klage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zur Herausgabepflicht; unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei Anspruchsverfall aufgrund kurzer Geltendmachungsfrist
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 563/11
DRsp Nr. 2012/1394
Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen im Transportgewerbe; unbegründete Klage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zur Herausgabepflicht; unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei Anspruchsverfall aufgrund kurzer Geltendmachungsfrist
1. Der allgemeine Hinweis auf die Regelung von Vertragsbedingungen durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 10NachwG ausreichend.2. Die kurze Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 22 Abs. 2BMTV Fernverkehr ist wirksam und nicht nach §§ 305 ff. BGB zu überprüfen; tarifliche Ausschlussklauseln sind als Teil einer Gesamtverweisung auf einen einschlägigen Tarifvertrag gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB von einer AGB-Kontrolle ausgenommen.3. § 8TVG (zur Auslegung von Tarifverträgen im Betrieb) ist kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2BGB, so dass ein möglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Versäumung einer Ausschlussfrist zustehen könnte, nicht auf einen Verstoß gegen § 8TVG gestützt werden kann.
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