LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2013
10 Sa 1809/12
Normen:
BGB § 269 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 985; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 14
EzA-SD 2013, 10
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg/Havel - 2 Ca 278/12 - 23.08.2012,

Herausgabe eines Dienstfahrzeugs bei Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin bei fehlendem Herausgabeverlangen am Wohnort der Arbeitnehmerin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 1809/12

DRsp Nr. 2013/4208

Herausgabe eines Dienstfahrzeugs bei Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin bei fehlendem Herausgabeverlangen am Wohnort der Arbeitnehmerin

Während einer Arbeitsunfähigkeit ist eine Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ein Dienst-Kfz im Betrieb abzuliefern. Leistungsort ist in diesem Fall der Wohnort der Arbeitnehmerin.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. August 2012 - 2 Ca 278/12 - wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 2.3.2012 gegen die Entfernung der Abmahnung vom 9.3.2012 aus der Personalakte der Klägerin und gegen die der Klägerin zugesprochene Entgeltfortzahlung richtet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 13.466,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 269 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 985; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand: