I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. August 2012 - 2 Ca 278/12 - wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 2.3.2012 gegen die Entfernung der Abmahnung vom 9.3.2012 aus der Personalakte der Klägerin und gegen die der Klägerin zugesprochene Entgeltfortzahlung richtet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 13.466,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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