BAG - Beschluß vom 26.02.1992
7 ABR 51/90
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 3 S. 1, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 86 BetrVG 1972
BAGE 70, 1
BB 1992, 2007
CR 1993, 8
DB 1992, 2245
EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 40
NZA 1993, 86
SAE 1993, 120
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 16.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/89
LAG Frankfurt/Main, vom 31.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 26/90

Heranziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

BAG, Beschluß vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 51/90

DRsp Nr. 1996/6298

Heranziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

»1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat ist in den Fällen, in denen es nicht um die rechtliche Vertretung des Betriebsrats im Verfahren vor der Einigungsstelle bzw. vor den Arbeitsgerichten geht, allein § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG. 2. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG zur Beratung des Betriebsrats anläßlich der Einführung oder Änderung EDV-gestützter technischer Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt voraus, daß dem Betriebsrat die erforderliche Sachkunde fehlt und er sie sich auch nicht kostengünstiger etwa durch den Besuch einschlägiger Schulungen oder durch Inanspruchnahme sachkundiger Betriebs- oder Unternehmensangehöriger verschaffen kann.«

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 3 S. 1, § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Betriebsrat auf Kosten der beteiligten Arbeitgeberin den Leiter der Technologieberatungsstelle des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Hessen, Herrn Dr. K. W, im Rahmen des Verfahrens der betrieblichen Mitbestimmung anläßlich der Umstellung der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb der Arbeitgeberin hinzuziehen darf.