BSG - Urteil vom 27.10.2022
B 9 SB 1/20 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 103 S. 1; SGG § 103 S. 1 Hs. 2; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 7 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 404a Abs. 1; ZPO § 404a Abs. 4; SGG § 109 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 535
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 4/19
SG Osnabrück, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 124/17

Herabsetzung eines GdB nach HeilungsbewährungTeilnahme eines Beistands bei gutachterlicher UntersuchungBegleitung durch Familienangehörige bei Begutachtung des Gesundheitszustands durch einen SachverständigenAnspruch auf Durchführung einer Begutachtung gemäß § 109 SGG

BSG, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 1/20 R

DRsp Nr. 2023/3835

Herabsetzung eines GdB nach Heilungsbewährung Teilnahme eines Beistands bei gutachterlicher Untersuchung Begleitung durch Familienangehörige bei Begutachtung des Gesundheitszustands durch einen Sachverständigen Anspruch auf Durchführung einer Begutachtung gemäß § 109 SGG

1. Den Beteiligten steht es grundsätzlich frei, eine Vertrauensperson zu einer gerichtlich angeordneten gutachterlichen Untersuchung mitzunehmen, sofern deren Anwesenheit eine geordnete und effektive Beweiserhebung nicht objektiv erschwert oder verhindert. 2. Die Entscheidung über die Anwesenheit eines Dritten während einer gerichtlich angeordneten gutachterlichen Untersuchung liegt im Streitfall allein in der Kompetenz des Gerichts. 3. Mangelnde Mitwirkung eines Beteiligten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die noch möglichen Ermittlungen anzustellen. 4. Ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes ist nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich abzulehnen, weil eine Begutachtung von Amts wegen nicht zustande gekommen ist.

Grundsätzlich ist ein Beteiligter berechtigt zu einer medizinischen Begutachtung eine Vertrauensperson als Bevollmächtigten oder Beistand mitzunehmen. Es besteht vor allem dann ein Unterstützungsbedürfnis, wenn der Beteiligte selbst aufgrund von Behinderung, Hemmungen oder Überforderung selbst nicht in der Lage ist seine gesundheitliche Situation darzustellen.