LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2020
L 13 SB 218/19
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1; VMG B 10.2.4;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 41/18

Herabsetzung der Höhe des Grades einer Behinderung nach HeilungsbewährungUnzureichende Versorgungsmöglichkeit eines künstlichen Afters

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen L 13 SB 218/19

DRsp Nr. 2020/17873

Herabsetzung der Höhe des Grades einer Behinderung nach Heilungsbewährung Unzureichende Versorgungsmöglichkeit eines künstlichen Afters

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. August 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1; VMG B 10.2.4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung der Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Bei der Klägerin wurde 2011 ein Plattenepithelkarzinom im Analkanal und Rektum festgestellt, das zunächst mit neoadjuvanter Radiochemotherapie behandelt wurde. Auf Ihren Antrag vom 23. Dezember 2011 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2011 bei der Klägerin für

Analerkrankung in Heilungsbewährung

einen GdB von 90 fest.