Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. August 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung der Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Bei der Klägerin wurde 2011 ein Plattenepithelkarzinom im Analkanal und Rektum festgestellt, das zunächst mit neoadjuvanter Radiochemotherapie behandelt wurde. Auf Ihren Antrag vom 23. Dezember 2011 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2011 bei der Klägerin für
Analerkrankung in Heilungsbewährung
einen GdB von 90 fest.
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