LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2007
8 Sa 1245/06
Normen:
KAVO § 20, 21 § 41 § 43 Abs. 2 Satz 2 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 792/06

Herabgruppierung einer kirchlichen Kindergartenleiterin um mehr als eine Vergütungsgruppe bei Absinken der Gruppenzahl - Tarifautomatik und Änderungskündigung bei Unkündbarkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 1245/06

DRsp Nr. 2007/9573

Herabgruppierung einer kirchlichen Kindergartenleiterin um mehr als eine Vergütungsgruppe bei Absinken der Gruppenzahl - Tarifautomatik und Änderungskündigung bei Unkündbarkeit

1. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die für eine tarifvertraglich vorgesehene tatsächliche Änderung der Arbeitsbedingungen zwingend den Ausspruch einer Änderungskündigung im Sinne von § 2 KSchG vorschreibt; eine insoweit überflüssige Änderungskündigung führt bei Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebots unter Vorbehalt nicht zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 2. Nach der Tarifautomatik des § 20 KAVO richtet sich die Vergütung nach der ausgeübten Tätigkeit; einer Änderungskündigung bedarf es dann nicht, wenn sich nicht die Tätigkeit der Arbeitnehmerin (als Kindergartenleiterin) ändert sondern ein anderer für die Eingruppierung maßgeblicher Umstand (Absinken der Gruppenzahl).