LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.06.2010
8 Sa 624/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 974/09

Herabgruppierung einer Hauptkassiererin bei Versetzung untergebener Teilzeitkräfte; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Vereinbarung einer bestimmten Tarifgruppe und zur fehlenden Mitbestimmung des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 624/09

DRsp Nr. 2011/6422

Herabgruppierung einer Hauptkassiererin bei Versetzung untergebener Teilzeitkräfte; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Vereinbarung einer bestimmten Tarifgruppe und zur fehlenden Mitbestimmung des Betriebsrats

1. Der Wortlaut einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, nach der die Arbeitnehmerin in die Tarifgruppe 8 Stufe 11 "eingruppiert" wird, spricht gegen die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung einer bestimmten Tarifgruppe; die betreffende Wortwahl macht vielmehr deutlich, dass damit nur die tariflich vorgesehene Eingruppierungsautomatik vollzogen werden soll. 2. Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Ein- oder Umgruppierung im Sinne von § 99 BetrVG hat individual-rechtlich keine Auswirkungen. 3. Eine Herabgruppierung beruht nicht auf einer nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Versetzung, wenn der Arbeitnehmerin kein anderer Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG zugewiesen wird.