BSG - Urteil vom 07.02.2002
B 7 AL 42/01 R
Normen:
GG ; Job-AQTIV-G; SGB III § 196 § 201 S. 1 § 201 Abs. 1 S. 1 § 201 S. 1 § 201 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 1 AL 2/00 - 22.03.2001,
SG Duisburg, vom 30.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 36/99

Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 42/01 R

DRsp Nr. 2002/11644

Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe

1. In § 201 S. 1 SGB III ist mit der Wendung "seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe" nicht ein Stichtag gemeint, der sich bei Unterbrechungen des Leistungsbezugs verschiebt, sondern ein Stichtag, der kalendermäßig Jahr für Jahr seit dem Entstehen des Anspruchs auf demselben Datum verbleibt. 2. Durch § 196 SGB III wird verdeutlicht, dass Unterbrechungen des Leistungsbezugs für bestimmte Zeiträume den Anspruch im Sinne des Stammrechts fortbestehen lassen. 3. Die bisherigen Regelungen des § 136 Abs 2b AFG haben keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die automatische Herabbemessung aufgeworfen. Die Ablösung der pauschalierenden Regelung durch die Neuregelung des § 201 Abs. 2 SGB III legt in keinerlei Hinsicht die Verfassungswidrigkeit der ursprünglichen Gesetzesfassung nahe. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG ; Job-AQTIV-G; SGB III § 196 § 201 S. 1 § 201 Abs. 1 S. 1 § 201 S. 1 § 201 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 6. Dezember 1998; sie trägt vor, dass zu diesem Zeitpunkt das Bemessungsentgelt nicht hätte angepasst (herabbemessen) werden dürfen.