Der Kläger steht seit dem 01. September 1988 als Erzieher in den Diensten der Beklagten. Auf sein Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der
Der Kläger arbeitet in einer Wohngemeinschaft zusammen mit zwei teilzeitbeschäftigten Kolleginnen. In dieser Wohngemeinschaft sind sechs Bewohner beiderlei Geschlechts untergebracht, bei denen es sich um Behinderte i.S.d. §
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