LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.02.2012
1 Ta 8/12
Normen:
ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 124; ZPO § 567; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1198/10

Heilung fehlerhafter Aufforderung zur Änderungserklärung im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 8/12

DRsp Nr. 2012/5968

Heilung fehlerhafter Aufforderung zur Änderungserklärung im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe

Der Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Aufforderung wird im Rahmen des Abhilfeverfahrens dadurch geheilt, dass der Rechtspfleger die Partei im Rahmen seines Ermessens auffordert, zur Glaubhaftmachung von Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Auskünfte und Nachweise zu erbringen.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Rechtspflegers vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 124; ZPO § 567; ZPO § 572 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen die Aufhebung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.