I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Januar 2010 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Kündigungen, die die Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem auf der Grundlage eines Rahmenvertrages über freie Mitarbeit und eines Projektvertrages über freie Mitarbeit beschäftigten Kläger ausgesprochen hat und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Kläger als Arbeitnehmer bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt war.
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