Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2023 – 13 BVGa 223/23 – wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Zutritt des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 3) betreibt Luftfahrt-Catering am Frankfurter Flughafen. Bei ihm ist ein Betriebsrat (Antragsteller zu 1) gebildet, dessen Vorsitzender der Antragsteller zu 2 ist.
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