LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2023
16 TaBVGa 97/23
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23; StGB § 267; LuftSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BVGa 223/23

Hausverbot für den Betriebsratsvorsitzenden als Behinderung der BetriebsratsarbeitAusübung des Betriebsratsmandats als immanente Beschränkung des Hausrechts des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 97/23

DRsp Nr. 2023/12515

Hausverbot für den Betriebsratsvorsitzenden als Behinderung der Betriebsratsarbeit Ausübung des Betriebsratsmandats als immanente Beschränkung des Hausrechts des Arbeitgebers

Die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb des Arbeitgebers durch Ausspruch eines Hausverbots stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne von § 78 Satz 1 BetrVG dar.

Der Arbeitgeber hat den Betriebsratsmitgliedern zur ordnungsgemäßen Amtsausübung jederzeitigen Zugang zum Betrieb zu gewähren. Insoweit ist das Hausrecht des Arbeitgebers immanent durch die Wahrnehmung des Betriebsratsamts beschränkt. Denn die Mitgliedschaft im Betriebsrat beinhaltet zugleich ein Zugangsrecht zum Betrieb.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2023 – 13 BVGa 223/23 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23; StGB § 267; LuftSiG § 7;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Zutritt des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 3) betreibt Luftfahrt-Catering am Frankfurter Flughafen. Bei ihm ist ein Betriebsrat (Antragsteller zu 1) gebildet, dessen Vorsitzender der Antragsteller zu 2 ist.