LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.06.2011
9 Ta 113/11
Normen:
SGB § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 392/11

Hausgrundstück; Prozesskostenhilfe; Vermögen - PKH: Einsatz des Vermögens, hier Hausgrundstück

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 113/11

DRsp Nr. 2011/12043

Hausgrundstück; Prozesskostenhilfe; Vermögen - PKH: Einsatz des Vermögens, hier Hausgrundstück

Der Einsatz eines an sich nicht zum Schonvermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehörenden Hausgrundstücks kann im Einzelfall unzumutbar sein, wenn dieses einen erheblichen Mangel aufweist, der Antragsteller die Mängelbeseitigung bereits eingeleitet hat und zu erwarten ist, dass durch diese in absehbarer Zeit eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung, die ohne Mangelbeseitigung nicht zu erwarten wäre, möglich ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.04.2011, 8 Ca 392/11 abgeändert: Dem Kläger wird mit Wirkung ab dem 28.02.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keine Raten oder Beiträge aus dem eigenen Vermögen zu leisten hat.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB § 115 Abs. 3;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.