LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2010
17 Sa 1717/08
Normen:
HGB § 59; HGB § 87 Abs. 1; HGB § 87 a Abs. 1; HGB § 87 a Abs. 3; BGB § 125 S. 1; BGB § 133; BGB § 242; BGB § 311 b Abs. 1; BGB § 652 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8667/05

Handelsvertreterprovision bei Vermittlung von Immobilien aufgrund Beratervertrages; Abgrenzung des Handelsvertreters vom Handlungsgehilfen und Untermaklers; Provisionsanspruch bei Rücktritt des Käufers wegen ungesicherter Finanzierung; Auslegung eines Memorandum of Underständing zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrags

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 1717/08

DRsp Nr. 2011/2160

Handelsvertreterprovision bei Vermittlung von Immobilien aufgrund Beratervertrages; Abgrenzung des Handelsvertreters vom Handlungsgehilfen und Untermaklers; Provisionsanspruch bei Rücktritt des Käufers wegen ungesicherter Finanzierung; Auslegung eines "Memorandum of Underständing" zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrags

1. Auch die Mitwirkung beim An- und Verkauf von Grundstücken kann zum Tätigkeitsbereich eines Handelsvertreters gehören, wenn er zu dieser Mitwirkung aufgrund der getroffenen Vereinbarungen ständig verpflichtet ist. 2. Fehlende Weisungsgebundenheit spricht gegen die Stellung als Handlungsgehilfe im Sinne der §§ 59 ff. HGB. 3. Die Tätigkeit eines Untermaklers beschränkt sich in der Regel auf das zu vermittelnde Geschäft; im Allgemeinen trifft ihn keine Verpflichtung zum Tätigwerden. 4. Gemäß § 87 Abs. 3 HGB hat der Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist; im Falle der Nichtausführung entfällt der Anspruch nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind (§ 87 Abs. 3 S. 2)