BAG - Urteil vom 12.03.1996
3 AZR 963/94
Normen:
BGB § 315 ; BetrAVG § 18 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1; Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes (9. RGG-ÄndGRGG-ÄndG) Art. 1 Nr. 3 lit. c, Nr. 4, Art. 2 § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 3 RuhegeldG Hamburg
BB 1996, 2416
DB 1997, 939
NZA-RR 1997, 99
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 9/88
LAG Hamburg, vom 23.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 42/93

Hamburger Ruhegeldgesetz; Verfassungsmäßigkeit des 9. ÄndG

BAG, Urteil vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 963/94

DRsp Nr. 1997/757

Hamburger Ruhegeldgesetz; Verfassungsmäßigkeit des 9. ÄndG

»Art. 1 Nr. 4, Art. 2 § 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes (9. RGG-ÄndG) hat für die Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg vor dem 1. Juli 1983 begonnen hat und bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fortbesteht, rechtswirksam eine nettolohnbezogene Gesamtversorgungsobergrenze von 91,75 % eingeführt. 1. Diese Neuregelung dient dem Abbau einer planwidrigen Überversorgung und Konsolidierung der Altersversorgung. Sie enthält eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums. Der gewählte Prozentsatz ist nicht unangemessen. 2. Der Hamburger Gesetzgeber hat das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewahrt. Er hat kein schutzwürdiges Vertrauen der Versorgungsberechtigten verletzt. Auch die Hamburger Versorgungsberechtigten mußten mit einem Abbau der Überversorgung rechnen. 3. Art. 1 Nr. 4, Art. 2 § 3 des 9. RGG-ÄndG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).