Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.04.2019, Az.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um die Haftungsverteilung im Rahmen eines Gesamtschuldner-Innenausgleichs. Der Kläger war im Jahr 2010 mit Zimmermanns- und Dachdeckerarbeiten bei einem Bauvorhaben in B. beauftragt, der Beklagte mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 der
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