Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte, ein selbständiger Tierarzt, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus einem Unfall vom 27. Juni 1998 zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Der Ehemann der Klägerin betrieb auf einem landwirtschaftlichen Anwesen einen Reitstall und war bei einer gesetzlichen Unfallversicherung Mitglied; die Klägerin arbeitete in seinem Betrieb in den Bereichen "Haushalt, Pferde und Landwirtschaft" mit. Der Beklagte war nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ebenfalls gesetzlich unfallversichert.
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