BGH - Urteil vom 03.07.2001
VI ZR 198/00
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3.;
Fundstellen:
BB 2001, 2011
BGHZ 148, 209
DB 2001, 2093
JuS 2002, 409
NJW 2001, 3127
NZA 2001, 1080
NZS 2001, 605
NZV 2001, 423
VersR 2001, 1156
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Hechingen,

Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

BGH, Urteil vom 03.07.2001 - Aktenzeichen VI ZR 198/00

DRsp Nr. 2001/10554

Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

»Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.«

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3.;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte, ein selbständiger Tierarzt, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus einem Unfall vom 27. Juni 1998 zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Der Ehemann der Klägerin betrieb auf einem landwirtschaftlichen Anwesen einen Reitstall und war bei einer gesetzlichen Unfallversicherung Mitglied; die Klägerin arbeitete in seinem Betrieb in den Bereichen "Haushalt, Pferde und Landwirtschaft" mit. Der Beklagte war nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ebenfalls gesetzlich unfallversichert.