Mit der Klage macht die Klägerin als gesetzliche Krankenversicherung 50 % der ihr entstandenen Heilbehandlungskosten auf Grund eines Motorradunfalls geltend den ihr Mitglied, der Zeuge F am 16.06.1999 erlitten hat. Weiter begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Motorrads verpflichtet ist, ihr 50 % der zukünftigen Schaden zu ersetzen, die sie wegen des Motorradunfalls an den Zeugen F erbringen muß.
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