Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz für Verletzungen, die er bei einem Unfall am 9. Mai 1997 erlitten hat. Der Beklagte zu 2 war mindestens bis Ende Dezember 1997 als Einzelunternehmer im Baugewerbe tätig. Ende 1997 gründete er die Beklagte zu 1 als eine Ein-Mann-GmbH, deren Geschäfte er alleine führte und die Anfang 1998 ins Handelsregister eingetragen wurde. Im Frühjahr 1997 erbrachte er unter seiner Einzelfirma Bauleistungen auf einer Baustelle in F.. Die Schalungsarbeiten übertrug er in einem Nachunternehmervertrag auf die Firma B.-S. GmbH, bei der der Kläger als Zimmerer beschäftigt war.
Am Unfalltag war der Kläger als Vorarbeiter auf der Baustelle in F. tätig. Dabei stürzte er durch einen Treppenhausschacht ins Kellergeschoß. Er erlitt erhebliche Verletzungen.
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