BGH - Teilurteil vom 03.07.2001
VI ZR 284/00
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3;
Fundstellen:
BB 2001, 2012
BGHZ 148, 214
DB 2001, 2093
JuS 2002, 409
NJW 2001, 3125
NZA 2001, 1143
NZS 2001, 603
NZS 2002, 45
NZV 2001, 421
VersR 2001, 1028
ZIP 2001, 1430
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers

BGH, Teilurteil vom 03.07.2001 - Aktenzeichen VI ZR 284/00

DRsp Nr. 2001/10510

Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers

»Die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gilt nicht zugunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers.«

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz für Verletzungen, die er bei einem Unfall am 9. Mai 1997 erlitten hat. Der Beklagte zu 2 war mindestens bis Ende Dezember 1997 als Einzelunternehmer im Baugewerbe tätig. Ende 1997 gründete er die Beklagte zu 1 als eine Ein-Mann-GmbH, deren Geschäfte er alleine führte und die Anfang 1998 ins Handelsregister eingetragen wurde. Im Frühjahr 1997 erbrachte er unter seiner Einzelfirma Bauleistungen auf einer Baustelle in F.. Die Schalungsarbeiten übertrug er in einem Nachunternehmervertrag auf die Firma B.-S. GmbH, bei der der Kläger als Zimmerer beschäftigt war.

Am Unfalltag war der Kläger als Vorarbeiter auf der Baustelle in F. tätig. Dabei stürzte er durch einen Treppenhausschacht ins Kellergeschoß. Er erlitt erhebliche Verletzungen.